Bei ihm, dem Beschwerdeführer, sei gemäss Gutachter im Vergleich zum «durchschnittlichen Inhaftierten» mit einem höheren Suizidrisiko zu rechnen. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, die psychiatrisch-psychotherapeutische bzw. psychopharmakologische Behandlung im Vollzug wäre wohl grundsätzlich gewährleistet, jedoch sei davon auszugehen, dass er diese Behandlung ablehnen würde, zumal er auch beim aktuell behandelnden Psychiater, Dr. med. C.________, beträchtliche Zeit gebraucht habe, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und sich zu öffnen.