_, wonach sich die Suizidalität ab dem Zeitpunkt des Strafantritts stark akzentuieren würde, sei durch das Gutachten bestätigt worden. Zwar schlage der Gutachter suizidpräventive Massnahmen vor, füge jedoch an, dass auch bei optimaler Versorgung die Suizidgefährdung im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung bereits zum aktuellen Zeitpunkt erhöht sei und es auch mittel- bis langfristig bleiben werde. Bei ihm, dem Beschwerdeführer, sei gemäss Gutachter im Vergleich zum «durchschnittlichen Inhaftierten» mit einem höheren Suizidrisiko zu rechnen.