4 ff.). In seiner Beschwerdeergänzung vom 27. Februar 2023 bezog sich der Beschwerdeführer vorab auf die medizinischen Erkenntnisse aus dem eingeholten Gutachten vom 1. Juli 2022 und führte sodann im Wesentlichen aus, es sei nach wie vor davon auszugehen, dass der Strafvollzug sein Leben und seine Gesundheit gefährde. Die Einschätzung von Dr. med. C.________, wonach sich die Suizidalität ab dem Zeitpunkt des Strafantritts stark akzentuieren würde, sei durch das Gutachten bestätigt worden.