Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden könne, weil sie das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Vollzugsauftrags gegenüber den Rechtsgütern von ihm, dem Beschwerdeführer, zu hoch gewichtet habe. Diesbezüglich sei auf Art. 7 des Gesuchs um Vollzugsaufschub vom 16. Juni 2020 sowie den Arztbericht vom 9. Juni 2020 hinzuweisen, woraus eindeutig ersichtlich sei, dass bei ihm zum heutigen Zeitpunkt keine Rückfallgefahr bestehe und auch die Frage der Entweichungsgefahr eindeutig zu verneinen sei (amtliche Akten SK 20 537, pag. 4 ff.).