Damit würden sich auch weitergehende Ausführungen zur von der Vorinstanz vorgenommenen Interessenabwägung, wonach selbst bei Annahme der Hafterstehungsunfähigkeit der staatliche Strafanspruch überwiegen würde, erübrigen. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, dass der Vorinstanz nicht beigepflichtet werden könne, weil sie das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des staatlichen Vollzugsauftrags gegenüber den Rechtsgütern von ihm, dem Beschwerdeführer, zu hoch gewichtet habe.