Wie ebenfalls bereits erwähnt, habe sich die Suizidalität gemäss Arztbericht vom 9. Juni 2020 seit Erhalt der Aufgebots- und Vollzugsverfügung stark akzentuiert und er, der Beschwerdeführer, bringe sich gemäss Arztbericht im Gefängnis mit Sicherheit um. Da bereits der Erhalt dieser Verfügung zu einer derart gravierenden Verschlechterung geführt habe, sei im Falle des Vollzugs mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gefährdung seines Lebens oder seiner Gesundheit zu rechnen. Aktenkundig habe ein in der Schweiz zugelassener und anerkann-