Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er leide wie erwähnt an einer diagnostizierten schweren Depression mit Suizidalität und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Aggressionshemmung, Impulsfähigkeit und posttraumatischen Anteilen. Wie ebenfalls bereits erwähnt, habe sich die Suizidalität gemäss Arztbericht vom 9. Juni 2020 seit Erhalt der Aufgebots- und Vollzugsverfügung stark akzentuiert und er, der Beschwerdeführer, bringe sich gemäss Arztbericht im Gefängnis mit Sicherheit um.