Gesamthaft sei somit nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund seiner vor vielen Jahren gemachten Aussagen zu seinem Gesundheitszustand Rückschlüsse auf seine tatsächliche psychische Gesundheit im heutigen Zeitpunkt gezogen werden könnten. Ohnehin sei nicht seine Krankheitsgeschichte, sondern der momentane Gesundheitszustand sowie die diesbezüglichen künftigen Entwicklungen im Hinblick auf den Eintritt in den Strafvollzug relevant. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, er leide wie erwähnt an einer diagnostizierten schweren Depression mit Suizidalität und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit Aggressionshemmung, Impulsfähigkeit und posttraumatischen Anteilen.