Der Beschwerdeführer erwog, es sei folglich nachvollziehbar, dass ihm die Thematisierung seines psychischen Leidens gegenüber fremden Behördenmitgliedern umso schwerer gefallen sei und er die Fragen nach seinem Gesundheitszustand jeweils pauschal mit «gut» beantwortet habe. Gesamthaft sei somit nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund seiner vor vielen Jahren gemachten Aussagen zu seinem Gesundheitszustand Rückschlüsse auf seine tatsächliche psychische Gesundheit im heutigen Zeitpunkt gezogen werden könnten.