Dessen Erscheinungsbild und Erleben würden divergieren, der Beschwerdeführer fühle sich zudem ausserstande, mit Behördenmitglieder alleine zu reden. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, seine bereits Jahre zurückliegenden Angaben zum Gesundheitszustand dürften nicht als verlässliche Angabe zur Beurteilung seiner psychischen Gesundheit herangezogen werden. Dass er diesen gegen aussen vorzugsweise als «gut» bezeichnet habe, statt seine psychischen Leiden darzulegen, gründe lediglich in seiner Wesensart, die ihn gegen aussen keine Schwäche zeigen lasse.