Auf die Rügen in der Beschwerde vom 16. Dezember 2020, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe und verpflichtet gewesen wäre, ein neues Gutachten einzuholen, wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr eingegangen. Mit Blick auf die in der Beschwerde vom 16. Dezember 2020 gestellten Anträge und deren Begründung sowohl in der Beschwerde vom 16. Dezember 2020 als auch in der Ergänzung vom 27. Februar 2023 bildet die Prüfung einer abweichenden Vollzugsform für den Vollzug der Freiheitsstrafe zudem ebenfalls nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens.