Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erachtete den Sachverhalt mit Eingabe vom 27. Februar 2023 (ebenfalls) als genügend abgeklärt, nachdem die Kammer zufolge der Eingabe der BVD vom 19. Juli 2021 ein ergänzendes Gutachten einholen liess, und reichte nur noch ergänzende Bemerkungen zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit ein. Auf die Rügen in der Beschwerde vom 16. Dezember 2020, wonach die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe und verpflichtet gewesen wäre, ein neues Gutachten einzuholen, wird daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht mehr eingegangen.