23. Der Vollständigkeit halber sei hinsichtlich des Streitgegenstands erwähnt, dass es vorliegend lediglich noch um die Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers geht. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erachtete den Sachverhalt mit Eingabe vom 27. Februar 2023 (ebenfalls) als genügend abgeklärt, nachdem die Kammer zufolge der Eingabe der BVD vom 19. Juli 2021 ein ergänzendes Gutachten einholen liess, und reichte nur noch ergänzende Bemerkungen zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit ein.