Die Vorinstanz verlangte mit entsprechender Begründung die Abweisung der beantragten Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers (amtliche Akten SK 20 537, pag. 561 f.). Mit Schreiben vom 5. September 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, gegen die Ergänzungsfragen der Vorinstanz grundsätzlich keine Einwände zu haben, verlangte jedoch die Präzisierung einer der Fragen (amtliche Akten SK 20 537, pag. 575 ff.). Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 6. September 2022 nochmals Gelegenheit gegeben wurde, sich zu den jeweiligen Stellungnahmen zu äussern (amtliche Akten SK 20 537, pag.