4 Ergänzungsfragen (amtliche Akten SK 20 537, pag. 549 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 18. August 2022 mit, keine Einwände gegen die beantragten Ergänzungsfragen zu haben (amtliche Akten SK 20 537, pag. 559). Die Vorinstanz verlangte mit entsprechender Begründung die Abweisung der beantragten Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers (amtliche Akten SK 20 537, pag.