. C.________ zum forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 1. Juli 2022 ein, welche später zu den Akten erkannt wurde (amtliche Akten SK 20 537, pag. 533 ff. und pag. 653). 16. Mit Verfügung vom 12. August 2022 erhielten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den von der Vorinstanz sowie vom Beschwerdeführer beantragten