15. Mit Verfügung vom 8. Juli 2022 wurde den Parteien die Gelegenheit erteilt, zum Gutachten vom 1. Juli 2022 Ergänzungsfragen zu stellen (amtliche Akten SK 20 537, pag. 477 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Juli 2022 darauf (amtliche Akten SK 20 537, pag. 487). Die Vorinstanz teilte mit Eingabe vom 18. Juli 2022 weitere Ergänzungsfragen mit, welche dem Gutachter zur Beantwortung zu unterbreiten seien (amtliche Akten SK 20 537, pag. 489 f.), ebenso der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2022. Zusätzlich reichte der Beschwerdeführer eine (undatierte) Stellungnahme von Dr. med. C.___