Mit begründetem Beschluss vom 22. Februar 2022 liess die Kammer die von der Vorinstanz beantragten zwei Ergänzungsfragen zu und nahm diese in den Fragenkatalog auf. Die beantragte Umformulierung wurde insofern gutgeheissen, als dass diese – entsprechend dem Eventualantrag des Beschwerdeführers – als weitere Frage in den Fragenkatalog aufgenommen wurde (amtliche Akten SK 20 537, pag. 302 ff.). Mit Schreiben vom 10. März 2022 wurde Dr. med. D.________ mit der Begutachtung des Beschwerdeführers endgültig beauftragt (amtliche Akten SK 20 537, pag. 315 ff.).