Für den Fall, dass die Fragen dennoch zugelassen werden sollten, beantragte der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz verlangte Umformulierung abzuweisen und stattdessen die Frage als Ergänzung in den Fragenkatalog aufzunehmen (amtliche Akten SK 20 537, pag. 285 ff.). Mit begründetem Beschluss vom 22. Februar 2022 liess die Kammer die von der Vorinstanz beantragten zwei Ergänzungsfragen zu und nahm diese in den Fragenkatalog auf.