13. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 erhob die Generalstaatsanwaltschaft keine Einwände gegen die von der Vorinstanz beantragten Ergänzungen (amtliche Akten SK 20 537, pag. 245). Der Beschwerdeführer verlangte demgegenüber deren Abweisung, da sich der Fragenkatalog als genug detailliert und konkret erweise und damit keiner Ergänzungen oder Umformulierungen mehr bedürfe. Für den Fall, dass die Fragen dennoch zugelassen werden sollten, beantragte der Beschwerdeführer, die von der Vorinstanz verlangte Umformulierung abzuweisen und stattdessen die Frage als Ergänzung in den Fragenkatalog aufzunehmen (amtliche Akten SK 20 537, pag.