12. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer verzichteten mit Schreiben vom 19. Oktober 2021 bzw. 29. November 2021 auf eine Stellungnahme zu den vorgesehenen Fragen und beantragten auch keine Ergänzungen (amtliche Akten SK 20 537, pag. 181 und pag. 225). Die Vorinstanz beantragte demgegenüber mit Stellungnahme vom 26. Oktober 2021 zwei weitere Ergänzungen sowie die Umformulierung einer Frage des unterbreiteten Fragenkatalogs (amtliche Akten SK 20 537, pag. 185 f.).