teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit Verfügung vom 20. August 2021 mit, es werde beabsichtigt, beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern (FPD) einen Bericht bzw. ein Kurzgutachten zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen (Akten SK 20 537, pag. 115 ff.). Mit Verfügung vom 30. August 2021 wurde in Aussicht gestellt, Dr. med. D.________ (unter Intervision von Prof. Dr. med. E.________) damit zu beauftragen. Gleichzeitig erhielten die Parteien Gelegenheit, sachliche Ablehnungsgründe gegen die vorgesehenen Gutachter geltend zu machen (amtliche Akten SK 20 537, pag.