9. Nach zweimaliger Erstreckung der mit Verfügung vom 25. Januar 2021 gewährten Frist (amtliche Akten SK 20 537, pag. 57 ff.) langte beim Obergericht die Replik des Beschwerdeführers vom 29. März 2021 ein (amtliche Akten SK 20 537, pag. 81 f.). 10. Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde festgestellt, dass seitens der Vorinstanz sowie der Generalstaatsanwaltschaft auf das Einreichen einer Duplik verzichtet wurde. Gleichzeitig wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und unter Bekanntgabe der Zusammensetzung der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (amtliche Akten SK 20 537, pag. 111 ff.).