8. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Vernehmlassung der Vorinstanz einzureichen (amtliche Akten SK 20 537, pag. 49 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 22. Januar 2021 unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen (amtliche Akten SK 20 537, pag. 55).