2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid vom 12. November 2020 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 21. Dezember 2020 das Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (amtliche Akten SK 20 537, pag. 37 ff.). 7. Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (amtliche Akten SK 20 537, pag. 43 f.).