3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. August 2020 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 9. Juli 2020 sowie die Gutheissung des Gesuchs um Vollzugsaufschub, eventualiter die Prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit, eventualiter die Prüfung einer abweichenden Vollzugsform für den Vollzug der Freiheitsstrafe, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz mit der Anweisung, seine Hafterstehungsfähigkeit zu prüfen, subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-