2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden den Gesuchstellern je zur Hälfte, ausmachend je CHF 400.00, zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Gesuchsteller werden verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin je eine Entschädigung in Höhe von CHF 683.50, total ausmachend CHF 1'367.00, zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller 1 - der Gesuchstellerin 2 - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. April 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: