5. Zudem werden die Gesuchsteller gegenüber der Straf- und Zivilklägerin antragsgemäss entschädigungspflichtig (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Kammer erscheint der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand von 7 Stunden in Anbetracht der Umstände jedoch als zu hoch. Ebenso der geltend gemachte Stundenansatz in der Höhe von CHF 300.00. Angemessen erscheint ein Aufwand von 5 Stunden und ein Stundenansatz von CHF 250.00, woraus eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'367.00 resultiert (5 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 1'250.00, zuzüglich Spesen und Auslagen von CHF 19.30 und MWSt von 7.7%, ausmachend gerundet CHF 97.70).