4 onsgrund und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den dafür vorgebrachten Argumenten der Gesuchsteller. Es gilt jedoch festzuhalten, dass nach einer summarischen Prüfung kein Revisionsgrund nach Art. 410 StPO gegeben wäre. III. Kosten 4. Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des Verfahrens den Gesuchstellern, die mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegen, je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 25 lit. a VKD werden die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 800.00, somit ausmachend je CHF 400.00.