Aus diesem Grund muss das vorliegende Gesuch als Versuch zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach verpasster Rechtsmittelfrist betrachtet werden, wozu die Revision gerade nicht dienen soll. 3.4 Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2020 nicht einzutreten. Daher erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum geltend gemachten Revisi-