Ebenfalls mangelte es den Gesuchstellern nicht an den erforderlichen Sprachkenntnissen, gibt doch die Gesuchstellerin 2 selbst zu Protokoll, Deutsch sei ihre Muttersprache (pag. 423). Es ist somit nicht einzusehen und wird von den Gesuchstellern auch nicht begründet, weshalb sie gegen die vorliegend relevante Verfügung vom 9. Oktober 2018 nicht auch Beschwerde erhoben haben. Aus diesem Grund muss das vorliegende Gesuch als Versuch zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach verpasster Rechtsmittelfrist betrachtet werden, wozu die Revision gerade nicht dienen soll.