Dies bestätigt sich mit Blick darauf, dass die Gesuchsteller gegen die in den Verfahren P02 10 1203 und P02 10 1204 ergangene, im Juni 2019, eröffnete Verfügung mit nahezu identischer rechtlicher Fragestellung die verfügbaren Rechtsmittel ergriffen, dies ohne anwaltliche Vertretung. Die vorliegend mittels Revision «angefochtene» Verfügung liessen die Gesuchsteller demgegenüber unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls mangelte es den Gesuchstellern nicht an den erforderlichen Sprachkenntnissen, gibt doch die Gesuchstellerin 2 selbst zu Protokoll, Deutsch sei ihre Muttersprache (pag.