Rechtsunkenntnis über die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2018 im Zeitpunkt der Eröffnung kann daher kein hinreichender Grund sein – und wird von den Gesuchstellern auch nicht vorgebracht. Dies bestätigt sich mit Blick darauf, dass die Gesuchsteller gegen die in den Verfahren P02 10 1203 und P02 10 1204 ergangene, im Juni 2019, eröffnete Verfügung mit nahezu identischer rechtlicher Fragestellung die verfügbaren Rechtsmittel ergriffen, dies ohne anwaltliche Vertretung.