Zu diesem Zeitpunkt waren die Gesuchsteller zwar nicht anwaltlich vertreten, dies jedoch auf eigenen Wunsch hin. Die von der Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Bestrebungen zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung (pag. 77 f.; 83 ff.) focht der Gesuchsteller 1 erfolgreich mit Beschwerde an (pag. 55 ff.). Rechtsunkenntnis über die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2018 im Zeitpunkt der Eröffnung kann daher kein hinreichender Grund sein – und wird von den Gesuchstellern auch nicht vorgebracht.