Dieses Ergebnis ist mit Blick auf die der Revision zugrundeliegenden Zielsetzung auch angezeigt. Eine rechtskräftige Verfahrenseinstellung bei gleichzeitiger Kostenauflage an die Gesuchsteller hat für diese nicht die mit einer strafrechtlichen Verurteilung einhergehende Stigmatisierung oder einschneidende Sanktionen zur Folge, deren Aufhebung selbst nach Eintritt der Rechtskraft als nötig empfunden würde. M.a.