3 2016; FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage, Art. 410 N 26; BSK StPO-HEER, 2. Auflage, Art. 410 N 30; SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, Art. 410 N 8). Darüber hinaus muss die gesuchstellende Partei zur Anfechtung des Entscheids legitimiert sein. Schliesslich muss, sofern ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a oder b StPO geltend gemacht wird, das Gesuch innert einer Frist von 90 Tagen seit Kenntnisnahme des als Revisionsgrund angeführten Entscheids eingereicht werden.