Hingegen soll die Revision nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittel nachzuholen (BBl 2006 1085, S. 1319). 3.1 Dass auf ein Revisionsgesuch eingetreten werden kann, setzt zunächst ein taugliches Anfechtungsobjekt voraus. Taugliche Anfechtungsobjekte für ein Revisionsgesuch sind in erster Linie Entscheide der Strafbehörden, die ein Verfahren in materieller Hinsicht durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen. In der Lehre besteht Einigkeit darüber, dass gegen Einstellungsverfügungen die Revision nicht zulässig ist (BSK StPO-HEER, 2. Auflage, Art. 410 N 27).