Das Rechtsmittel der Revision existiert, um dem im Strafverfahren massgebenden Leitprinzip der materiellen Wahrheit gerecht werden zu können, wenn der fragliche Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1318). Aufgrund der einschneidenden Konsequenzen strafrechtlicher Verurteilung werden Abstriche bei der ansonsten hochgehaltenen Rechtssicherheit in Bezug auf rechtskräftige Urteile im Strafprozess teilweise bewusst in Kauf genommenen. Hingegen soll die Revision nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittel nachzuholen (BBl 2006 1085, S. 1319).