3. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren beschwert ist, kann Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 StPO). Das Rechtsmittel der Revision existiert, um dem im Strafverfahren massgebenden Leitprinzip der materiellen Wahrheit gerecht werden zu können, wenn der fragliche Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1318).