Die Kammer holte bei der Staatsanwaltschaft die Akten des Verfahrens W 15 109 (pag. 379 ff.) sowie Stellungnahmen der Parteien und der Staatsanwaltschaft ein (pag. 389). Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft – koordiniert mit der Staatsanwaltschaft – (pag. 397 f.) als auch die Straf- und Zivilklägerin (pag. 409 ff.) beantragen ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gesuchsteller. Die Straf- und Zivilklägerin macht eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren geltend (pag. 411) und reichte auf entsprechende Verfügung der Verfahrensleitung hin (pag.