2. Die Gesuchsteller beantragen unter Bezugnahme auf die in den Verfahren P02 10 1203 und P02 10 1204 gefällten Entscheide mit ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2020 Revision der im Verfahren W 15 109 ergangenen Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2018 betreffend die darin getroffene Kostenverlegung gemäss Ziff. 3 (pag. 1 ff.). Sie beantragen konkret, die Kosten des Verfahrens W 15 109 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihnen sei eine Entschädigung sowie eine angemessene Genugtuung für erlittene Unbill zu entrichten (pag. 1 ff.). Die Kammer holte bei der Staatsanwaltschaft die Akten des Verfahrens W 15 109 (pag.