Die Verfügung vom 9. Oktober 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Parallel dazu lief ein weiteres Strafverfahren gegen die Gesuchsteller, dem die Strafanzeige der Straf- und Zivilklägerin vom 3. Mai 2010 (pag. 359 ff.) zugrunde lag (pag. 301). Dieses Strafverfahren fusste ebenfalls auf Sachverhalten aus der freiberuflichen Tätigkeit der Gesuchsteller als Mediziner, der Tatvorwurf war mithin identisch, bezog sich jedoch auf eine andere Patientin als diejenigen im Verfahren W 15 109.