1.1 Mit der Begründung, im Zuge der Untersuchung habe sich kein Tatverdacht erhärtet, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 ein (pag. 23 ff.). Darin auferlegte die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.00) den Gesuchstellern die gesamten Verfahrenskosten von CHF 15'353.20 jeweils zur Hälfte. Mit Verweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sah sie von der Ausrichtung einer Entschädigung und einer Genugtuung an die Gesuchsteller ab. Die Verfügung vom 9. Oktober 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.