Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 527 + 528 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. April 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Sanwald, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ Gesuchsteller 1 und B.________ Gesuchstellerin 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin und C.________AG Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2020 betreffend Einstellungsverfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 9. Oktober 2018 (W 15 109) Erwägungen: I. 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Staatsanwalt- schaft) führte gegen Dr. med A.________ und Dr. med B.________ (nachfolgend Gesuchsteller 1, Gesuchstellerin 2 oder Gesuchsteller) seit dem 19. August 2015 eine Untersuchung wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung, Betrug, evtl. arg- listige Vermögensschädigung (pag. 01.001.001 des Verfahrens W 15 109). Der Verfahrenseröffnung ging die Strafanzeige der C.________AG (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) vom 28. Mai 2015 voraus, die zugleich ihre Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin bekannt gab (pag. 04.001.001 des Verfah- rens W 15 109). Gegenstand der Untersuchung waren Sachverhalte aus der freibe- ruflichen Tätigkeit der Gesuchsteller als Mediziner in Bezug auf 13 ihrer PatientIn- nen. Konkret wurde ihnen zusammengefasst vorgeworfen, dass der Gesuchsteller 1 trotz seines für den Zeitraum vom 25. Januar 2006 bis 24. Januar 2008 ausgespro- chenen Kassenausschlusses Leistungen an 13 PatientInnen erbracht habe und diese unter Mithilfe und im Namen der Gesuchstellerin 2 an die PatientInnen faktu- riert und so durch inhaltlich unrichtige Rechnungen unrechtmässig Leistungen zu- lasten der Krankenversicherung vorgenommen habe. 1.1 Mit der Begründung, im Zuge der Untersuchung habe sich kein Tatverdacht erhärtet, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Gesuchsteller mit Verfügung vom 9. Oktober 2018 ein (pag. 23 ff.). Darin auferlegte die Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.00) den Gesuchstellern die gesamten Verfahrenskosten von CHF 15'353.20 jeweils zur Hälfte. Mit Verweis auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO sah sie von der Aus- richtung einer Entschädigung und einer Genugtuung an die Gesuchsteller ab. Die Verfügung vom 9. Oktober 2018 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Parallel dazu lief ein weiteres Strafverfahren gegen die Gesuchsteller, dem die Straf- anzeige der Straf- und Zivilklägerin vom 3. Mai 2010 (pag. 359 ff.) zugrunde lag (pag. 301). Dieses Strafverfahren fusste ebenfalls auf Sachverhalten aus der freibe- ruflichen Tätigkeit der Gesuchsteller als Mediziner, der Tatvorwurf war mithin iden- tisch, bezog sich jedoch auf eine andere Patientin als diejenigen im Verfahren W 15 109. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 stellte das Regionalgericht Berner Jura- Seeland, dem nach alt- und übergangsrechtlicher Prozessordnung die Verfahrens- leitung zukam, die unter den Nummern P02 10 1203 und P02 10 1204 geführten Strafverfahren gegen die Gesuchsteller ein (pag. 299 ff.). Zugleich auferlegte das Regionalgericht den Gesuchstellern die gesamten Verfahrenskosten von CHF 2'191.00 jeweils zur Hälfte, wobei es ihnen weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zusprach. Gegen diese Verfügung erhoben die Gesuchsteller in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, welches die Beschwerde nach anfänglicher Abweisung (pag. 279 ff.) auf Geheiss des Bundesgerichts (pag. 239 ff.) am 23. November 2020 teilweise gut- hiess (pag. 213 ff.). Es beschloss, dass der Kanton Bern die Kosten der Verfahren 2 P02 10 1203 und P02 10 1204 zu tragen habe und den Gesuchstellern Entschädi- gungen ausgerichtet würden (pag. 235). Mit diesem Beschluss fanden die unter den Nummern P02 10 1203 und P02 10 1204 geführten Verfahren ihren Abschluss. 2. Die Gesuchsteller beantragen unter Bezugnahme auf die in den Verfahren P02 10 1203 und P02 10 1204 gefällten Entscheide mit ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2020 Revision der im Verfahren W 15 109 ergangenen Einstellungsverfügung vom 9. Oktober 2018 betreffend die darin getroffene Kostenverlegung gemäss Ziff. 3 (pag. 1 ff.). Sie beantragen konkret, die Kosten des Verfahrens W 15 109 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und ihnen sei eine Entschädigung sowie eine angemes- sene Genugtuung für erlittene Unbill zu entrichten (pag. 1 ff.). Die Kammer holte bei der Staatsanwaltschaft die Akten des Verfahrens W 15 109 (pag. 379 ff.) sowie Stel- lungnahmen der Parteien und der Staatsanwaltschaft ein (pag. 389). Sowohl die Ge- neralstaatsanwaltschaft – koordiniert mit der Staatsanwaltschaft – (pag. 397 f.) als auch die Straf- und Zivilklägerin (pag. 409 ff.) beantragen ein Nichteintreten auf das Revisionsgesuch, unter Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gesuchsteller. Die Straf- und Zivilklägerin macht eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisi- onsverfahren geltend (pag. 411) und reichte auf entsprechende Verfügung der Ver- fahrensleitung hin (pag. 419) ihre Honorarnote ein (pag. 443). Mit Datum vom 28. Ja- nuar 2021 reichten die Gesuchsteller gemeinsam eine weitere Eingabe ein (pag. 429 ff.), welche die Gesuchstellerin 2 mit Schreiben vom 29. Januar 2021 ergänzte (pag. 423 f.). II. 3. Wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richter- lichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmeverfahren be- schwert ist, kann Revision verlangen (Art. 410 Abs. 1 StPO). Das Rechtsmittel der Revision existiert, um dem im Strafverfahren massgebenden Leitprinzip der materi- ellen Wahrheit gerecht werden zu können, wenn der fragliche Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1318). Aufgrund der einschneidenden Konsequenzen strafrecht- licher Verurteilung werden Abstriche bei der ansonsten hochgehaltenen Rechtssi- cherheit in Bezug auf rechtskräftige Urteile im Strafprozess teilweise bewusst in Kauf genommenen. Hingegen soll die Revision nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittel nachzuholen (BBl 2006 1085, S. 1319). 3.1 Dass auf ein Revisionsgesuch eingetreten werden kann, setzt zunächst ein taugli- ches Anfechtungsobjekt voraus. Taugliche Anfechtungsobjekte für ein Revisionsge- such sind in erster Linie Entscheide der Strafbehörden, die ein Verfahren in materi- eller Hinsicht durch einen Freispruch oder eine Verurteilung abschliessen. In der Lehre besteht Einigkeit darüber, dass gegen Einstellungsverfügungen die Revision nicht zulässig ist (BSK StPO-HEER, 2. Auflage, Art. 410 N 27). Gleiches wird mit Ver- weis auf die bundesrätliche Botschaft (BBl 2006 1085, S. 1319) für Kosten- und Ent- schädigungsentscheide angenommen (TPF 2011 115 E. 2.4; Beschluss des Bun- desstrafgerichts BB.2013.42 vom 25. April 2013 E. 1.3; BB.2016.353 vom 5. Oktober 3 2016; FINGERHUTH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage, Art. 410 N 26; BSK StPO-HEER, 2. Auflage, Art. 410 N 30; SCHMID/JOSITSCH, StPO Pra- xiskommentar, 3. Auflage, Art. 410 N 8). Darüber hinaus muss die gesuchstellende Partei zur Anfechtung des Entscheids legitimiert sein. Schliesslich muss, sofern ein Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 lit. a oder b StPO geltend gemacht wird, das Gesuch innert einer Frist von 90 Tagen seit Kenntnisnahme des als Revisionsgrund angeführten Entscheids eingereicht werden. 3.2 Vorliegend richten die Gesuchsteller ihr Revisionsgesuch gegen die Einstellungsver- fügung vom 9. Oktober 2018 und beantragen eine Abänderung der darin getroffenen Kosten- und Entschädigungsregelung. Gegen Einstellungsverfügungen und gegen Kostenentscheide ist die Revision nicht zulässig. Aus diesen Gründen ist auf das Gesuch nicht einzutreten. Dieses Ergebnis ist mit Blick auf die der Revision zugrun- deliegenden Zielsetzung auch angezeigt. Eine rechtskräftige Verfahrenseinstellung bei gleichzeitiger Kostenauflage an die Gesuchsteller hat für diese nicht die mit einer strafrechtlichen Verurteilung einhergehende Stigmatisierung oder einschneidende Sanktionen zur Folge, deren Aufhebung selbst nach Eintritt der Rechtskraft als nötig empfunden würde. M.a.W. ist die vom Gesetzgeber vorgenommene, besondere In- teressenabwägung im Bereich des Strafprozessrechts, also die Inkaufnahme von Abstrichen bei der Rechtssicherheit zugunsten der materiellen Wahrheit, auf blosse Kostenentscheide nicht einschlägig. 3.3 Ohnehin soll die Revision nicht dazu dienen, verpasste Rechtsmittel nachzuholen. Die angefochtene Verfügung wurde den Gesuchstellern im Oktober 2018 ordnungs- gemäss eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt waren die Gesuchsteller zwar nicht anwaltlich vertreten, dies jedoch auf eigenen Wunsch hin. Die von der Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft vorgenommenen Bestrebungen zur Bestellung einer amtlichen Verteidigung (pag. 77 f.; 83 ff.) focht der Gesuchsteller 1 erfolgreich mit Beschwerde an (pag. 55 ff.). Rechtsunkenntnis über die Rechtsmittelmöglichkeiten gegen die Ein- stellungsverfügung vom 9. Oktober 2018 im Zeitpunkt der Eröffnung kann daher kein hinreichender Grund sein – und wird von den Gesuchstellern auch nicht vorgebracht. Dies bestätigt sich mit Blick darauf, dass die Gesuchsteller gegen die in den Verfah- ren P02 10 1203 und P02 10 1204 ergangene, im Juni 2019, eröffnete Verfügung mit nahezu identischer rechtlicher Fragestellung die verfügbaren Rechtsmittel ergrif- fen, dies ohne anwaltliche Vertretung. Die vorliegend mittels Revision «angefoch- tene» Verfügung liessen die Gesuchsteller demgegenüber unangefochten in Rechts- kraft erwachsen. Ebenfalls mangelte es den Gesuchstellern nicht an den erforderli- chen Sprachkenntnissen, gibt doch die Gesuchstellerin 2 selbst zu Protokoll, Deutsch sei ihre Muttersprache (pag. 423). Es ist somit nicht einzusehen und wird von den Gesuchstellern auch nicht begründet, weshalb sie gegen die vorliegend re- levante Verfügung vom 9. Oktober 2018 nicht auch Beschwerde erhoben haben. Aus diesem Grund muss das vorliegende Gesuch als Versuch zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach verpasster Rechtsmittelfrist betrachtet werden, wozu die Revision gerade nicht dienen soll. 3.4 Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch vom 9. Dezember 2020 nicht einzutreten. Daher erübrigen sich weitergehende Ausführungen zum geltend gemachten Revisi- 4 onsgrund und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den dafür vorgebrachten Ar- gumenten der Gesuchsteller. Es gilt jedoch festzuhalten, dass nach einer summari- schen Prüfung kein Revisionsgrund nach Art. 410 StPO gegeben wäre. III. Kosten 4. Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des Verfahrens den Gesuchstellern, die mit ihren Anträgen vollumfänglich unterliegen, je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 25 lit. a VKD werden die Verfahrenskosten bestimmt auf CHF 800.00, somit ausmachend je CHF 400.00. 5. Zudem werden die Gesuchsteller gegenüber der Straf- und Zivilklägerin antrags- gemäss entschädigungspflichtig (Art. 433 Abs. 1 StPO). Der Kammer erscheint der in der Honorarnote ausgewiesene Aufwand von 7 Stunden in Anbetracht der Um- stände jedoch als zu hoch. Ebenso der geltend gemachte Stundenansatz in der Höhe von CHF 300.00. Angemessen erscheint ein Aufwand von 5 Stunden und ein Stundenansatz von CHF 250.00, woraus eine Entschädigung in Höhe von CHF 1'367.00 resultiert (5 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 1'250.00, zu- züglich Spesen und Auslagen von CHF 19.30 und MWSt von 7.7%, ausmachend gerundet CHF 97.70). Dieser Betrag wird den Gesuchstellern ebenfalls je zur Hälfte auferlegt, somit ausmachend je CHF 683.50. 5 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden den Gesuchstellern je zur Hälfte, aus- machend je CHF 400.00, zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Gesuchsteller werden verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin je eine Entschädigung in Höhe von CHF 683.50, total ausmachend CHF 1'367.00, zu bezahlen. 4. Zu eröffnen: - dem Gesuchsteller 1 - der Gesuchstellerin 2 - der Straf- und Zivilklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 14. April 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann der Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Tagen seit Eröff- nung des Urteilsdispositivs bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). 6