8. C.________ hat A.________ eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 5'075.20 (1/3) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Strafverfahren zu bezahlen. 9. A.________ ist für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Strafverfahren eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 10'150.45 (2/3) zu Lasten des Kantons Bern auszurichten. 10. A.________ ist für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung von CHF 1'906.30 zu Lasten des Kantons Bern auszurichten.