% des Honorars] und 7.7% MwSt. CHF 1'078.60). Von den CHF 15'225.65 wird der Beschuldigte somit für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im ersten Berufungsverfahren im Rahmen von 1/3, ausmachend CHF 5'075.20, durch den Strafkläger 1, und im Rahmen von 2/3, ausmachend CHF 10'150.45, durch den Staat entschädigt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens (Einstellung aufgrund Rückzug der Strafanträge) die Strafkläger 1 und 2 ihre eigenen oberinstanzlichen Parteikosten nun selber zu tragen haben.