10 CHF 320.00 zuzüglich MwSt.) zu kürzen, weil Letzterer Leistungen betreffe, welche dem erstinstanzlichen Verfahren zuzuordnen seien (pag. 847). Der nach der Korrektur noch geltend gemachte Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren von 54.9 Stunden erachtet die Kammer immer noch als hoch, jedoch auf Grund der besonderen bereits erwähnten, juristischen Schwierigkeiten im Fall gerade noch als angemessen. Der Stundenansatz ist jedoch praxisgemäss auf CHF 250.00 zu korrigieren (vgl. vorangehend Ziff.