Da der Strafkläger 1 in Bezug auf den Freispruch alleine für die Fortsetzung des Verfahrens verantwortlich war, hat er diesbezüglich anteilsmässig im Rahmen von 1/3 die Entschädigung des Beschuldigten zu tragen. In Bezug auf die anderen beiden Äusserungen dagegen erfolgte erstinstanzlich ein Schuldspruch, der Beschuldigte erhob dagegen Berufung, die Strafkläger stellten weder explizit Anträge auf Bestätigung des Schuldspruchs noch waren sie in diesem Punkt für die Fortsetzung des Verfahrens verantwortlich, weshalb diesbezüglich im Rahmen von 2/3 die Entschädigung des Beschuldigten zu Lasten des Staats zu erfolgen hat.