Der Strafkläger 1 stellte in seiner Anschlussberufung (pag. 487, 583) den Antrag, dieser Freispruch sei aufzuheben. Zu den anderen beiden Punkten wurden seitens der Strafkläger keine Anträge gestellt. Da der Strafkläger 1 in Bezug auf den Freispruch alleine für die Fortsetzung des Verfahrens verantwortlich war, hat er diesbezüglich anteilsmässig im Rahmen von 1/3 die Entschädigung des Beschuldigten zu tragen.