432 Abs. 2 StPO in Bezug auf das Berufungsverfahren. Das Bundesgericht führte aus, die Privatklägerschaft trage die Verteidigungskosten der beschuldigten Person dann, wenn einzig sie Berufung erhoben habe und somit sie allein für die Fortsetzung des Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz verantwortlich sei (BGE 139 IV 45 E. 1.2., vgl. auch BGE 147 IV 47 E. 4.2.4.). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich in Bezug auf das Weiterverbreiten der Behauptung, der Strafkläger 1 sei ein Antisemit, freigesprochen, in Bezug auf die anderen beiden Äusserungen schuldig gesprochen. Der Strafkläger 1 stellte in seiner Anschlussberufung (pag.